AGB

AGB für die Lieferung von Maschinen für Inlandsgeschäfte

GELTUNGSBEREICH

  1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche – auch zukünftigen – Rechtsbeziehungen der Vertragsschließenden. Abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
  2. Zuwiderlaufende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners – nachfolgend Käufer genannt – verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
  3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten gegenüber:
    1. einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer)
    2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  4. Sollte eine Bestimmung in unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

ALLGEMEINES

  1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Käufer werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
  2. Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Zusicherungen von Eigenschaften, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  3. Die CCI Fördertechnik GmbH behält sich an Angeboten, Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  4. Die CCI Fördertechnik GmbH verpflichtet sich, vom Käufer als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Lager“ oder „ab Werk“, ausschließlich Versandkosten, Zoll, Verpackung und zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
  2. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Für Teillieferungen werden Teilrechnungen gestellt. Für jede Teilrechnung laufen die Zahlungsfristen gesondert. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend des Zahlungsverzuges.
  3. Bei einem Auftragswert unter 100 Euro behalten wir uns vor, einen Kostenanteil von Euro 42,00 für Bearbeitung zu verrechnen.
  4. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Käufer nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


PRODUKTANGABEN; KONSTRUKTIONSÄNDERUNGEN

  1. Der Käufer verpflichtet sich, uns die Bedingungen unter denen die zu liefernde Ware eingesetzt werden soll, in jeder Beziehung und umfassend zu beschreiben.
  2. Im Interesse des technischen Fortschritts behalten wir uns Konstruktionsänderungen vor, falls diese keine Änderungen der Funktion mit sich bringen.   

LIEFERZEIT; LIEFERVERZÖGERUNGEN

  1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch die CCI Fördertechnik GmbH setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit die CCI Fördertechnik GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt die CCI Fördertechnik GmbH sobald als möglich mit.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn innerhalb der Lieferfrist die Ware das Lager Waibstadt verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
  4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
  5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches der CCI Fördertechnik GmbH liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Die CCI Fördertechnik GmbH wird dem Käufer den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

GEFAHRENÜBERGANG; ABNAHME

  1. Mit der Übergabe an die Spedition oder einen Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Hauses geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die CCI Fördertechnik GmbH noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von CCI Fördertechnik GmbH über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Käufer darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
  2. Verzögert sich die Übergabe aufgrund eines Umstandes, den der Käufer zu vertreten hat oder auf dessen Anweisung, so geht die Gefahr von dem Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Auf ausdrückliche schriftliche Anforderung des Käufers sind wir verpflichtet, auf dessen Kosten die bei uns lagernde Ware zu versichern. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein Liefertermin nicht ausdrücklich vereinbart ist mit der Maßgabe, dass die Gefahr auf den Käufer 8 Kalendertage nach der Anzeige der Versandbereitschaft übergeht.
  3. Verletzt der Käufer seine Mitwirkungspflichten oder kommt er in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder eine zufällige Verschlechterung des Kaufgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
  4. Teillieferungen sind zulässig soweit für den Käufer zumutbar.

VERPACKUNG; VERSICHERUNG

  1. Sofern es der Käufer wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.
  2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Ausgenommen sind Tauschpaletten. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

EIGENTUMSVORBEHALT

  1. CCI Fördertechnik GmbH behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Der Käufer ist bis dahin nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu veräußern, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.
  2. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer erlangen wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Sachgesamtheit. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 8.1
  3. Der Käufer erklärt bereits jetzt sein Einverständnis, dass die von uns mit der Abtretung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck das Grundstück bzw. das Gebäude auf oder in dem sich die Gegenstände befinden, betreten oder befahren können, um die Vorbehaltsware zu sich zu nehmen.
  4. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt die CCI Fördertechnik GmbH vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
  5. CCI Fördertechnik GmbH ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

GEWÄHRLEISTUNG

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet CCI Fördertechnik GmbH unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt 10 – Gewähr wie folgt:

  1. Liegt ein von CCI Fördertechnik GmbH zu vertretender Mangel vor, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Für den Fall der Nachbesserung erfolgt diese ausschließlich in unserem Werk oder in einem anderen von uns bestimmten Werk. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt sie zu verweigern. Wir können, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht, die Nacherfüllung verweigern
  2. Zur Vornahme aller der CCI Fördertechnik GmbH notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Verständigung mit der CCI Fördertechnik GmbH die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist die CCI Fördertechnik GmbH von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
  3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt die CCI Fördertechnik GmbH – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Die CCI Fördertechnik GmbH trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich der Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung der CCI Fördertechnik GmbH eintritt.
  4. Der Käufer hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die CCI Fördertechnik GmbH – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Käufer lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
  5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von der CCI Fördertechnik GmbH zu verantworten sind.
  6. Bessert der Käufer oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung der CCI Fördertechnik GmbH für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung der CCI Fördertechnik GmbH vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

HAFTUNG

Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden seitens der CCI Fördertechnik GmbH infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Käufer nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Käufers die Regelungen der Abschnitte 9 und 10 entsprechend.

Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sowie für Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns haftet die CCI Fördertechnik GmbH – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

  1. bei Vorsatz,
  2. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
  3. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
  4. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
  5. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.


Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die CCI Fördertechnik GmbH auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.



SOFTWARENUTZUNG

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Käufer ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von der CCI Fördertechnik GmbH zu verändern.

Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei der CCI Fördertechnik GmbH bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.


ANWENDBARES RECHT; GERICHTSSTAND

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der CCI Fördertechnik GmbH und dem Käufer gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Gerichtsstand ist das für den Sitz der CCI Fördertechnik GmbH zuständige Gericht in Sinsheim. Die CCI Fördertechnik GmbH ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers Klage zu erheben.


VERJÄHRUNG

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 10 a – e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

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